Politik im Türkei-Lexikon

In der Türkei wird – wie in allen modernen demokratischen Staaten – Wert darauf gelegt, dass zwischen den staatlichen Machtinstitutionen eine strickte Trennung herrscht. In der Türkei ist es deshalb auch so, dass kein staatliches Organ über dem anderen steht. Auch in der Türkei gibt es die Staatsorgane Legislative, Exekutive und Gerichtsbarkeit. 1946 wurde die Türkei zum Mehrparteienstaat. Das unabhängige Verfassungsgericht wurde 1961 gegründet. Die Legislative in der Türkei repräsentieren die 550 Abgeordneten des türkischen Parlaments, die alle fünf Jahre in einer geheimen freien Wahl gewählt werden. Es ist dabei so, dass jeder Bürger, der 30 Jahre alt ist, gewählt werden kann. Wählen darf man schon ab 18 Jahren. Bei ihrem Amtsantritt schwören die Abgeordneten einen Eid auf die Verfassung. Die Exekutive bildet in der Türkei der Staatspräsident und die Ministerial-Gremien. Der Staatspräsident ist dabei Staatsoberhaupt und repräsentiert das Land. Gewählt wird er für sieben Jahre. Mit seinem Amtsantritt verzichtet er auf eine Parteizugehörigkeit. Zweimal kann niemand zum Staatspräsident gewählt werden. Der Ministerrat wird vom Ministerpräsidenten und den Ministern gebildet. Die Gerichtsbarkeit in der Türkei wird durch unabhängige Gerichte vertreten. Die höchste Instanz in der Türkei ist dabei der Oberste Gerichtshof. Außer in Sonderfällen sind die Verhandlungen von türkischen Gerichten alle öffentlich. Die Legislative und Exekutive gehören in der Türkei zur zentralen Staatsverwaltung. Verwaltungsdienste werden in der Türkei nicht nur zentral in der Hauptstadt angeboten, sondern auch regional, durch vom Volk gewählte Vertreter. Die türkische Rechtsordnung wird gesichert durch die Verfassung, sowie Gesetze und Statuten, Richtlinien und Erlasse, die von den Staatsorganen aufrecht erhalten werden.


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